Für die Baute, das Ensemble und die Umgebung ist durch eine gute Gestaltung eine befriedigende Gesamtwirkung zu erreichen. Gebäude fügen sich in die Umgebung ein, wenn Standort und Ausmass das Gefüge der Eigenarten der Siedlung nicht störend verändern. Grosse Bedeutung kommt den verwendeten Materialien und Farben sowie den äusseren Proportionen zu (Walter Haller/Peter Karlen: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Zürich 1999, S. 178). Bereits die geltende positiv formulierte ästhetische Generalklausel würde den Aufbau von geneigten Dächern nur schwerlich zulassen. 5. a) Diese Regeln gelten auch beim Erlass von Gemeindebauvorschriften.