Bauten und Aussenräume haben sich typologisch in bestehende Strukturen einzugliedern. Volumen, Gestaltung und Formgebung haben ästhetischen Anforderungen zu genügen und sollen die Qualität der Siedlung fördern (§ 145 PBG; § 63 KBV). Die positiv formulierte ästhetische Generalklausel wehrt nicht nur Verunstaltungen ab, sondern gebietet eine befriedigende Einordnung. Es wird eine einordnende architektonische Gestaltung verlangt (SOG 1995, Nr. 23). Massgebend ist die Wirkung der Bauten auf das bestehende Orts-, Quartier- und Strassenbild. Für die Baute, das Ensemble und die Umgebung ist durch eine gute Gestaltung eine befriedigende Gesamtwirkung zu erreichen.