Zu ermitteln sind die Interessen, die im konkreten Fall von Bedeutung sind. Diese Interessen sind derart zu optimieren, dass sie im Entscheid möglichst umfassend zur Geltung gebracht werden (Art. 3 Verordnung über die Raumplanung vom 28. Juni 2000). Bei der Beurteilung Zonierung sind verschiedene Interessen zu berücksichtigen. Vorerst sind es die Interessen der Raumplanung, insbesondere um die Verwirklichung der Planungsgrundsätze des RPG. Zu berücksichtigen sind auch die Interessen der Grundeigentümer im Quartier. c) Das öffentliche Interesse an der Gestaltung von Quartieren wird im PBG dargestellt. Bauten und Aussenräume haben sich typologisch in bestehende Strukturen einzugliedern.