Zur Begründung des öffentlichen Interesses im Einzelfall ist auf die Planungsgrundsätze gemäss Art. 3 RPG zurückzugreifen (Heinz Aemisegger et al. (Hrsg): Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, N 20 zu Art. 3): Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden gestalten die Siedlungen nach den Bedürfnissen der Bevölkerung und begrenzen ihre Ausdehnung. Planungsmassnahmen sind verfassungskonform und rechtmässig, wenn neben den Planungsgrundsätzen auch die konkreten, für den einzelnen Fall massgebenden Gesichtspunkte bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden (BGE 115 Ia 353).