Auch bestehende Bauten und Aussenräume haben sich typologisch in bestehende Strukturen einzugliedern. Volumen, Gestaltung und Formgebung haben ästhetischen Anforderungen zu genügen und sollen die Qualität der Siedlung fördern (§ 145 PBG; § 63 Kantonale Bauverordnung, KBV, BGS 711.61). Vorliegend geht es um Vorschriften der Gemeinde, die zur Erhaltung eines Quartiers erlassen wurden. Planungsvorschriften zu diesem Zweck beruhen auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. b) Planungen und Bauvorschriften müssen im öffentlichen Interesse liegen. Zur Begründung des öffentlichen Interesses im Einzelfall ist auf die Planungsgrundsätze gemäss Art.