Sie beantragten, auf die Flachdachzone sei zu verzichten. Der Regierungsrat wies die Beschwerden ab. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde weist das Verwaltungsgericht ab. Aus den Erwägungen: 4. a) Gemeinden haben das Landschafts-, Orts- und Strassenbild zu schützen. Darunter fallen auch zeitgenössische Bauten, Bauteile und Aussenräume. Dabei ist auf eine angemessene Entwicklung neuzeitlicher Architektur und Aussenraumgestaltung von hoher Qualität Rücksicht zu nehmen (§ 119 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes, PBG, BGS 711.1). Auch bestehende Bauten und Aussenräume haben sich typologisch in bestehende Strukturen einzugliedern.