Im Weiteren ist umstritten, in welcher Form das Wohngebäude an der X.-Strasse 11 zu schützen ist. Nach § 20 der Kantonalen Kulturdenkmäler-Verordnung (KDV; BGS 436.11) können die Gemeinden in Zusammenarbeit mit der Kantonalen Denkmalpflege Inventare schützenswerter und erhaltenswerter baulicher Ensembles, Baugruppen und Einzelbauten anlegen. Als schützenswert gelten Objekte, deren Unterschutzstellung vor Erteilung einer Baubewilligung zu prüfen ist. Als erhaltenswert gelten Objekte, die vor allem für das Ortsbild von Bedeutung sind.