Der Beschwerdeführer musste nicht mit einer Auszonung rechnen. In Bezug auf die Zonierung des nördlichen Teils der Parzelle GB Nr. 471 ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Gemeinde hat die Parzelle der Bauzone zuzuweisen. Da der Erschliessungsplan auf den Zonenplan abgestimmt wurde, ist dieser der neuen Zonierung anzupassen. Die Gemeinde hat die für die Überbauung der Parzelle notwendigen Erschliessungsanlagen planerisch sicherzustellen. Die Beschwerde gegen den Erschliessungsplan wird ebenfalls gutgeheissen. 4. Im Weiteren ist umstritten, in welcher Form das Wohngebäude an der X.-Strasse 11 zu schützen ist.