Die Tatsache, dass diese Einzonung, infolge eines Landtausches mit Auszonung, zu keiner Vergrösserung der Bauzone geführt hat, ändert nichts im Vergleich mit der Insel-Lage des Grundstückes des Beschwerdeführers in der Bauzone. Bei der Zonierung des nördlichen Teils der Parzelle des Beschwerdeführers wurden folglich die auf dem Spiele stehenden Interessen nur unvollständig ermittelt und optimiert. Weitgehend überbaute Gebiete nach Art. 15 lit. a RPG sind grundsätzlich der Bauzone zuzuweisen. Die Eigentümer solchen Landes haben die berechtigte Erwartung, dieses werde auch inskünftig überbaubar bleiben (BGE 121 II 417). Der Beschwerdeführer musste nicht mit einer Auszonung rechnen.