Dies um so mehr, als die Gemeinde im Jahre 1991 mit ihm und dem Nachbarn eine Vereinbarung über den Bau des A.-wegs abgeschlossen hat. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Gemeinde das weniger zentral gelegene und schlechter erschlossene "B.-areal", das bisher teilweise zur Übergangszone gehörte, der Bauzone zugeschlagen hat. Die Tatsache, dass diese Einzonung, infolge eines Landtausches mit Auszonung, zu keiner Vergrösserung der Bauzone geführt hat, ändert nichts im Vergleich mit der Insel-Lage des Grundstückes des Beschwerdeführers in der Bauzone.