Der Beschwerdeführer durfte aber auf die Realisierung der an die Parzelle heran geführten Erschliessungsanlagen gemäss dem bisher geltenden Erschliessungsplan und GKP vertrauen. Dies um so mehr, als die Gemeinde im Jahre 1991 mit ihm und dem Nachbarn eine Vereinbarung über den Bau des A.-wegs abgeschlossen hat. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Gemeinde das weniger zentral gelegene und schlechter erschlossene "B.-areal", das bisher teilweise zur Übergangszone gehörte, der Bauzone zugeschlagen hat.