Im neu aufgelegten GEP führt die Kanalisation erneut durch die Parzelle des Beschwerdeführers. Die Verlängerung des A.-wegs wird im Erschliessungsplan (als Privaterschliessung?) nur noch angedeutet, als öffentliche Strasse wird sie, nachdem die Parzelle in der Übergangszone liegt, gestrichen. Der Beschwerdeführer durfte aber auf die Realisierung der an die Parzelle heran geführten Erschliessungsanlagen gemäss dem bisher geltenden Erschliessungsplan und GKP vertrauen.