Wasser und Elektrizität sind auf der Parzelle vorhanden. Selbst der für eine interne Privaterschliessung erforderliche Aufwand wäre relativ gering. Der Einwand der Gemeinde, der Beschwerdeführer habe bisher die Erschliessung seiner Parzelle nicht verlangt, ist nicht stichhaltig. Bereits unter dem Regime der bisherigen Nutzungspläne wäre die Gemeinde erschliessungspflichtig gewesen. Gleichwohl hat sie den A.-weg und die im GKP vorgesehene Kanalisation nicht gebaut. Im neu aufgelegten GEP führt die Kanalisation erneut durch die Parzelle des Beschwerdeführers.