Zu ermitteln sind die Interessen, die im konkreten Fall von Bedeutung sind. Diese Interessen sind mit Hilfe von ausgewiesenen Massstäben zu beurteilen. Anschliessend sind die ermittelten und beurteilten Interessen derart zu optimieren, dass sie im Entscheid möglichst umfassend zur Geltung gebracht werden (Art. 3 Verordnung über die Raumplanung). Der Augenschein hat gezeigt, dass die Parzelle des Beschwerdeführers zum geschlossenen Siedlungsteil im Sinne von Art. 15 lit. a RPG gehört. Die Parzelle ist klein (ca. 3'500 m2) und liegt sehr zentral neben einem Schulhaus, einer Bank und dem Gemeindehaus. Es handelt es sich um eine Baulücke.