das unüberbaute Land muss also zum geschlossenen Siedlungsbereich gehören, an der Siedlungsqualität teilhaben und von der bestehenden Überbauung so stark geprägt sein, dass sinnvollerweise nur ihre Aufnahme in die Bauzone in Frage kommt. e) Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Gemeinde bei der Zuweisung der Parzelle des Beschwerdeführers zur Reservezone einheitliche Kriterien angewandt hat, um eine unter Berücksichtigung der Planungsgrundsätze willkürliche Behandlung der Grundeigentümer zu vermeiden. Die Prüfung erfolgt anhand einer Interessenabwägung. Zu ermitteln sind die Interessen, die im konkreten Fall von Bedeutung sind.