O., N 65 zu Art. 15). Ein Einzonungsgebot kann zu bejahen sein, wenn sich ein Grundstück im weitgehend überbauten Gebiet (Art. 15 lit. a RPG) befindet (BGE 122 II 326). Es ist ein Hauptanliegen des Raumplanungsgesetzes, die Ausdehnung der Siedlungsgebiete zu begrenzen und eine weitere Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden. Der Begriff der weitgehenden Überbauung ist Parzellen übergreifend und gebietsbezogen zu verstehen. Der vorhandene Zustand auf einem Grundstück ist in seiner Gesamtheit und in seinem Zusammenhang mit den Verhältnissen auf benachbarten Parzellen zu betrachten (BGE 121 II 424).