(Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2002, S. 159). Verfassungsrechtlich genügt, dass eine Grenzziehung sachlich vertretbar, das heisst nicht willkürlich ist. Das Gebot der Rechtsgleichheit fällt insoweit mit dem Willkürverbot zusammen (BGE 122 I 279). d) Die Bauzonen haben sich zunächst an den bereits überbauten Gebieten zu orientieren (Walter Haller/Peter Karlen: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Zürich 1999, S. 77). Land, das weitgehend überbaut ist, muss grundsätzlich in die Bauzone eingeteilt werden (Aemisegger et al., a.a.O., N 65 zu Art.