Es kann deshalb nicht behauptet werden, die im Vergleich kleine Parzelle des Beschwerdeführers habe in der Bauzone keinen Platz. c) Die Abgrenzung des richtig dimensionierten Baugebietes im Einzelnen ist nach der Praxis des Bundesgerichts zu einem grossen Teil in das Ermessen des planenden Gemeinwesens gestellt. Planungen müssen aber im öffentlichen Interesse liegen. Zur Begründung des öffentlichen Interesses im Einzelfall ist auf die Planungsgrundsätze gemäss Art. 3 RPG zurückzugreifen (Aemisegger et al., a.a.O, N 20 zu Art. 3). Bei der Abgrenzung der Bauzone sind alle Interessen zu berücksichtigen, seien es öffentliche oder private.