Bei der Festlegung der Grösse der Bauzonen ist von der bisherigen demographischen und räumlichen Entwicklung der Gemeinde auszugehen (BGE 116 Ia 232). b) Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass seine Parzelle bei der Dimensionierung der Bauzone keine entscheidende Rolle gespielt haben kann. Der Gemeinderat hat aber am 27.8.2001 beschlossen, ein grosses Industriegebiet neuen Nutzungen (Wohnen und Dienstleistungen) zuzuführen. In einer kooperativen Planung würden erneut Zonenplanänderungen vorbereitet. Es kann deshalb nicht behauptet werden, die im Vergleich kleine Parzelle des Beschwerdeführers habe in der Bauzone keinen Platz.