Der Zonenplan bezweckt die haushälterische Nutzung des verfügbaren Bodens und eine hohe Siedlungsqualität (§ 26 Abs. 2 PBG). Nach der Praxis des Bundesgerichts sind zu grosse Bauzonen nicht nur unzweckmässig, sondern gesetzwidrig (BGE 117 Ia 307). Daraus folgt, dass eine Zuweisung von Grundstücken der Bauzone in die Reservezone unter bestimmten Voraussetzungen von der Raumplanungsgesetzgebung gefordert wird. Bei der Festlegung der Grösse der Bauzonen ist von der bisherigen demographischen und räumlichen Entwicklung der Gemeinde auszugehen (BGE 116 Ia 232).