Bauland verbraucht worden. Die unüberbaute Bauzone des neuen Zonenplanes mache (ohne die umstrittene Parzelle) ca. 20 ha aus und sei damit ausreichend gross. Von einer Baulandknappheit könne nicht gesprochen werden. Bei der Zuteilung der Grundstücke zur Bauzone habe die Gemeinde einheitliche Kriterien angewendet. H. erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid. Dieses heisst die Beschwerde teilweise gut. Aus den Erwägungen: 3. a) Vorerst umstritten ist, ob die Parzelle des Beschwerdeführers zur Bauzone gehört. Bauzonen umfassen Land, das sich für die Überbauung eignet und weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird (Art.