{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2002-09-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2002-101_2002-09-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=82999&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=43&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "30c8ecd5d9021ab3b37ec40a222fdc76"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2002.101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 09.09.2002 VWBES.2002.101"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 09.09.2002 VWBES.2002.101"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 09.09.2002 VWBES.2002.101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ortsplanung, Altertümerschutz"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:27", "Checksum": "83382c462bf19c71295c177af4767823", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 09.09.2002 VWBES.2002.101\nRegeste:\nOrtsplanung, Altertümerschutz\n\n\n4. Im Weiteren ist umstritten, in welcher Form das Wohngebäude an der X.-Strasse 11 zu schützen ist. Nach § 20 der Kantonalen Kulturdenkmäler-Verordnung (KDV; BGS 436.11) können die Gemeinden in Zusammenarbeit mit der Kantonalen Denkmalpflege Inventare schützenswerter und erhaltenswerter baulicher Ensembles, Baugruppen und Einzelbauten anlegen. Als schützenswert gelten Objekte, deren Unterschutzstellung vor Erteilung einer Baubewilligung zu prüfen ist. Als erhaltenswert gelten Objekte, die vor allem für das Ortsbild von Bedeutung sind. Gemäss Zonenreglement der Gemeinde (§ 29) haben schützenswerte Objekte einen Eigenwert, im Gegensatz zu den erhaltenswerten, denen nur ein Situationswert zukommt. Im Ortskerninventar vom Mai 1991 wird das Gebäude Nr. 11 mit bedeutend (4 von 5 Punkten) bewertet. Das Wohngebäude an der X.-Strasse 11 wurde Anfangs des 19. Jahrhunderts gebaut. Es handelt sich um einen 2-geschossigen, traufständigen Bau mit Krüppelwalmdach. Die südseitige, klassizistische Fassade wird durch Flügelmauern begrenzt. Dem Bau kommt gemäss Inventar am Eingang zur Kernzone eine überragende Bedeutung zu. Der Augenschein hat gezeigt, dass sich das Gebäude von den als erhaltenswert eingestuften qualitativ deutlich unterscheidet. Es gehört zusammen mit den anderen als schützenswert eingestuften Gebäuden zu den schöneren. Zudem steht es neben einem geschützten Objekt an prominenter Stelle. Die Gebäudehülle und das Ober- und Dachgeschoss sind zwar teilweise baufällig. Der Zustandsbericht wird von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Es handelt sich aber keineswegs um ein Abbruchobjekt. Die Instandstellung durch einen Umbau ist technisch möglich. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Gebäude im Zonenplan als schützenswert eingestuft wird. Die Beschwerde ist in Bezug auf die Einstufung abzuweisen.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 09. September 2002 (VWBES.2002.101)"}