{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2002-09-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2002-101_2002-09-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=82999&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=43&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "30c8ecd5d9021ab3b37ec40a222fdc76"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2002.101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 09.09.2002 VWBES.2002.101"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 09.09.2002 VWBES.2002.101"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 09.09.2002 VWBES.2002.101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ortsplanung, Altertümerschutz"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:27", "Checksum": "83382c462bf19c71295c177af4767823", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 09.09.2002 VWBES.2002.101\nRegeste:\nOrtsplanung, Altertümerschutz\n\n\nDer Begriff der weitgehenden Überbauung ist Parzellen übergreifend und gebietsbezogen zu verstehen. Der vorhandene Zustand auf einem Grundstück ist in seiner Gesamtheit und in seinem Zusammenhang mit den Verhältnissen auf benachbarten Parzellen zu betrachten (BGE 121 II 424). Ausschlaggebend ist nach der bundesgerichtlichen Praxis, wieweit den bestehenden Bauten Siedlungscharakter zukommt, wie weit sie sich in der Art und Nutzung von der Bewirtschaftung des Umlandes gelöst haben und eine geschlossene Überbauung darstellen. Der Begriff des weitgehend überbauten Landes umfasst auch eigentliche Baulücken innerhalb des im wesentlichen geschlossenen Siedlungsbereichs. Baulücken sind einzelne unüberbaute Parzellen, die unmittelbar an das überbaute Land grenzen, in der Regel bereits erschlossen sind und eine relativ geringe Fläche aufweisen. Die Nutzung der Baulücke wird vorwiegend von der sie umgebenden Überbauung geprägt; das unüberbaute Land muss also zum geschlossenen Siedlungsbereich gehören, an der Siedlungsqualität teilhaben und von der bestehenden Überbauung so stark geprägt sein, dass sinnvollerweise nur ihre Aufnahme in die Bauzone in Frage kommt.\ne) Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Gemeinde bei der Zuweisung der Parzelle des Beschwerdeführers zur Reservezone einheitliche Kriterien angewandt hat, um eine unter Berücksichtigung der Planungsgrundsätze willkürliche Behandlung der Grundeigentümer zu vermeiden. Die Prüfung erfolgt anhand einer Interessenabwägung. Zu ermitteln sind die Interessen, die im konkreten Fall von Bedeutung sind. Diese Interessen sind mit Hilfe von ausgewiesenen Massstäben zu beurteilen. Anschliessend sind die ermittelten und beurteilten Interessen derart zu optimieren, dass sie im Entscheid möglichst umfassend zur Geltung gebracht werden (Art. 3 Verordnung über die Raumplanung).\nDer Augenschein hat gezeigt, dass die Parzelle des Beschwerdeführers zum geschlossenen Siedlungsteil im Sinne von Art. 15 lit. a RPG gehört. Die Parzelle ist klein (ca. 3'500 m2) und liegt sehr zentral neben einem Schulhaus, einer Bank und dem Gemeindehaus. Es handelt es sich um eine Baulücke. Die 5 kleinen Parzellen der Reservezone sind von überbauten Parzellen umgeben. Der südliche Teil der Parzelle des Beschwerdeführers liegt in der Kernzone. Der nördliche Teil lag bisher in der Bauzone. Sie ist sie von der Bauzone umgeben.\nDie massgeblichen Nutzungspläne haben bereits bisher die notwendigen Erschliessungsanlagen vorgesehen. Die Kanalisation ist im GKP 1996 enthalten. Der A.-weg war im Erschliessungsplan 1993 als Stichstrasse vorgesehen. Die realisierten Strassen und Kanalisationen führen nahe an die Parzelle heran. Wasser und Elektrizität sind auf der Parzelle vorhanden. Selbst der für eine interne Privaterschliessung erforderliche Aufwand wäre relativ gering. Der Einwand der Gemeinde, der Beschwerdeführer habe bisher die Erschliessung seiner Parzelle nicht verlangt, ist nicht stichhaltig. Bereits unter dem Regime der bisherigen Nutzungspläne wäre die Gemeinde erschliessungspflichtig gewesen. Gleichwohl hat sie den A.-weg und die im GKP vorgesehene Kanalisation nicht gebaut. Im neu aufgelegten GEP führt die Kanalisation erneut durch die Parzelle des Beschwerdeführers. Die Verlängerung des A.-wegs wird im Erschliessungsplan (als Privaterschliessung?) nur noch angedeutet, als öffentliche Strasse wird sie, nachdem die Parzelle in der Übergangszone liegt, gestrichen. Der Beschwerdeführer durfte aber auf die Realisierung der an die Parzelle heran geführten Erschliessungsanlagen gemäss dem bisher geltenden Erschliessungsplan und GKP vertrauen. Dies um so mehr, als die Gemeinde im Jahre 1991 mit ihm und dem Nachbarn eine Vereinbarung über den Bau des A.-wegs abgeschlossen hat.\nZu berücksichtigen ist auch, dass die Gemeinde das weniger zentral gelegene und schlechter erschlossene \"B.-areal\", das bisher teilweise zur Übergangszone gehörte, der Bauzone zugeschlagen hat. Die Tatsache, dass diese Einzonung, infolge eines Landtausches mit Auszonung, zu keiner Vergrösserung der Bauzone geführt hat, ändert nichts im Vergleich mit der Insel-Lage des Grundstückes des Beschwerdeführers in der Bauzone.\nBei der Zonierung des nördlichen Teils der Parzelle des Beschwerdeführers wurden folglich die auf dem Spiele stehenden Interessen nur unvollständig ermittelt und optimiert. Weitgehend überbaute Gebiete nach Art. 15 lit. a RPG sind grundsätzlich der Bauzone zuzuweisen. Die Eigentümer solchen Landes haben die berechtigte Erwartung, dieses werde auch inskünftig überbaubar bleiben (BGE 121 II 417). Der Beschwerdeführer musste nicht mit einer Auszonung rechnen. In Bezug auf die Zonierung des nördlichen Teils der Parzelle GB Nr. 471 ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Gemeinde hat die Parzelle der Bauzone zuzuweisen. Da der Erschliessungsplan auf den Zonenplan abgestimmt wurde, ist dieser der neuen Zonierung anzupassen. Die Gemeinde hat die für die Überbauung der Parzelle notwendigen Erschliessungsanlagen planerisch sicherzustellen. Die Beschwerde gegen den Erschliessungsplan wird ebenfalls gutgeheissen."}