{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2002-09-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2002-101_2002-09-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=82999&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=43&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "30c8ecd5d9021ab3b37ec40a222fdc76"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2002.101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 09.09.2002 VWBES.2002.101"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 09.09.2002 VWBES.2002.101"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 09.09.2002 VWBES.2002.101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ortsplanung, Altertümerschutz"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:27", "Checksum": "83382c462bf19c71295c177af4767823", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 09.09.2002 VWBES.2002.101\nRegeste:\nOrtsplanung, Altertümerschutz\n\nSOG 2002 Nr. 24\nArt. 15 RPG, § 26 Abs. 1 PBG. Baulücke. Nichteinzonung einer Parzelle, welche in den bisherigen Erschliessungsplan einbezogen war. Altertümerschutz. Abgrenzung von erhaltens- und schützenswerten Gebäuden.\nSachverhalt:\nDie revidierte Zonenplanung der Einwohnergemeinde wurde im Jahre 2000 öffentlich aufgelegt. Nach der Behandlung der eingegangenen Einsprachen wurde die Planung im Jahre 2001 erneut publiziert. Gegen den gemeinderätlichen Entscheid über die Einsprachen und den Beschluss der Planung erhoben verschiedene Einsprecher beim Regierungsrat Beschwerde. Der Regierungsrat wies sie ab und genehmigte die Revision der Ortsplanung. Zur Beschwerde des H. führte er aus, seine Parzelle an der X.-strasse sei mit einem Hauptgebäude und einem Schopf überbaut. Die erste Bautiefe liege auch im neuen Zonenplan in der Kernzone, der restliche Teil der Parzelle sei nun der Reservezone zugewiesen. Dadurch werde das Fassungsvermögen des Zonenplanes verkleinert. Dies sei notwendig, denn in den Jahren 1985 bis 2000 habe die Wohnbevölkerung der Gemeinde um ca. 800 Einwohner zugenommen. Es seien in diesen Jahren 15 ha Bauland verbraucht worden. Die unüberbaute Bauzone des neuen Zonenplanes mache (ohne die umstrittene Parzelle) ca. 20 ha aus und sei damit ausreichend gross. Von einer Baulandknappheit könne nicht gesprochen werden. Bei der Zuteilung der Grundstücke zur Bauzone habe die Gemeinde einheitliche Kriterien angewendet. H. erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid. Dieses heisst die Beschwerde teilweise gut.\nAus den Erwägungen:\n3. a) Vorerst umstritten ist, ob die Parzelle des Beschwerdeführers zur Bauzone gehört. Bauzonen umfassen Land, das sich für die Überbauung eignet und weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird (Art. 15 Bundesgesetz über die Raumplanung, RPG, SR 700). Auch nach kantonalem Recht gehört zur Bauzone Land, das voraussichtlich innert fünfzehn Jahren für eine geordnete Besiedelung benötigt und erschlossen wird (§ 26 Abs. 1 PBG, Planungs- und Baugesetz, BGS 711.1). In diesem Rahmen hat der Zonenplan auf die Bevölkerungsentwicklung abzustellen. Zu berücksichtigen sind die Baulandreserven, der bisherige Baulandverbrauch, die demographische und wirtschaftliche Entwicklung in der Gemeinde und in der Region (Heinz Aemisegger et al. (Hrsg.): Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, N. 81 f. zu Art. 15). Der Zonenplan ist abzustimmen auf die von der Gemeinde angestrebte bauliche und siedlungspolitische Entwicklung und deren finanzielle und technische Möglichkeiten. Der Zonenplan bezweckt die haushälterische Nutzung des verfügbaren Bodens und eine hohe Siedlungsqualität (§ 26 Abs. 2 PBG). Nach der Praxis des Bundesgerichts sind zu grosse Bauzonen nicht nur unzweckmässig, sondern gesetzwidrig (BGE 117 Ia 307). Daraus folgt, dass eine Zuweisung von Grundstücken der Bauzone in die Reservezone unter bestimmten Voraussetzungen von der Raumplanungsgesetzgebung gefordert wird. Bei der Festlegung der Grösse der Bauzonen ist von der bisherigen demographischen und räumlichen Entwicklung der Gemeinde auszugehen (BGE 116 Ia 232).\nb) Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass seine Parzelle bei der Dimensionierung der Bauzone keine entscheidende Rolle gespielt haben kann. Der Gemeinderat hat aber am 27.8.2001 beschlossen, ein grosses Industriegebiet neuen Nutzungen (Wohnen und Dienstleistungen) zuzuführen. In einer kooperativen Planung würden erneut Zonenplanänderungen vorbereitet. Es kann deshalb nicht behauptet werden, die im Vergleich kleine Parzelle des Beschwerdeführers habe in der Bauzone keinen Platz.\nc) Die Abgrenzung des richtig dimensionierten Baugebietes im Einzelnen ist nach der Praxis des Bundesgerichts zu einem grossen Teil in das Ermessen des planenden Gemeinwesens gestellt. Planungen müssen aber im öffentlichen Interesse liegen. Zur Begründung des öffentlichen Interesses im Einzelfall ist auf die Planungsgrundsätze gemäss Art. 3 RPG zurückzugreifen (Aemisegger et al., a.a.O, N 20 zu Art. 3). Bei der Abgrenzung der Bauzone sind alle Interessen zu berücksichtigen, seien es öffentliche oder private. Planungsmassnahmen sind verfassungskonform, wenn neben den Planungsgrundsätzen auch die konkreten, für den einzelnen Fall massgebenden Gesichtspunkte bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden (BGE 115 Ia 353). Die Grenze des Planungsermessens wird überschritten, sobald Ergebnisse anfallen, die sich als Folge deutlich unsorgfältiger Interessenabwägung sachlich nicht vertreten lassen, d.h. im Lichte der Ziele und Grundsätze der Art. 1 und 3 RPG räumlich nicht mehr als folgerichtig erscheinen (Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2002, S. 159). Verfassungsrechtlich genügt, dass eine Grenzziehung sachlich vertretbar, das heisst nicht willkürlich ist. Das Gebot der Rechtsgleichheit fällt insoweit mit dem Willkürverbot zusammen (BGE 122 I 279).\nd) Die Bauzonen haben sich zunächst an den bereits überbauten Gebieten zu orientieren (Walter Haller/Peter Karlen: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Zürich 1999, S. 77). Land, das weitgehend überbaut ist, muss grundsätzlich in die Bauzone eingeteilt werden (Aemisegger et al., a.a.O., N 65 zu Art. 15). Ein Einzonungsgebot kann zu bejahen sein, wenn sich ein Grundstück im weitgehend überbauten Gebiet (Art. 15 lit. a RPG) befindet (BGE 122 II 326). Es ist ein Hauptanliegen des Raumplanungsgesetzes, die Ausdehnung der Siedlungsgebiete zu begrenzen und eine weitere Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden."}