Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 19 zu § 16, S. 264). Demgemäss ist davon auszugehen, dass Entscheide der Schlichtungsstellen für Miet- und Pachtverhältnisse, welche die Verweigerung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes betreffen, gestützt auf § 8 der Verordnung beim Amtsgerichtspräsidenten anzufechten sind. Damit kann eine Gabelung des Rechtsweges vermieden werden. Verwaltungsgericht, Urteil vom 03. Juli 2001 (VWBES.2001.96)