Diese Bestimmung bezieht sich in erster Linie auf die materiellen Entscheide der Schlichtungsstelle. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sollten Verfügungen oder Entscheide über die Verweigerung oder den Entzug der unentgeltlichen Prozessführung dem gleichen Rechtsmittel unterliegen wie die Sache selber (für das öffentliche Recht Thomas Merkli / Arthur Aeschlimann / Ruth Herzog: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, S. 792 f; Alfred Kölz / Jürg Bosshart / Martin Röhl: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 19 zu § 16, S. 264).