GO kein Raum bleibt. c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht zuständig ist. 3. Stellt eine Behörde fest, dass sie nicht zuständig ist, so überweist sie die Angelegenheit der zuständigen Behörde (§ 6 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Daher ist zu prüfen, welche Instanz das vorliegende Rechtsmittel zu prüfen hat. Gegen einen Entscheid der Schlichtungsstelle kann der Amtsgerichtspräsident angerufen werden, welcher im summarischen Verfahren entscheidet (§ 8 Vo). Diese Bestimmung bezieht sich in erster Linie auf die materiellen Entscheide der Schlichtungsstelle.