O., S. 137). Ginge man im vorliegenden Verfahren davon aus, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung sofort hätte entschieden werden sollen und nicht erst mit dem Endentscheid (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., S. 337), so hätte diese prozessleitende Verfügung vom Instruktionsrichter gefällt werden müssen. Als Instruktionsrichter kommt nur der Oberamtsvorsteher in Frage, welcher die betreffende Verfügung indes nicht in seiner Funktion als Oberamtsvorsteher, sondern als Präsident der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse getroffen hätte. Auch bei dieser Betrachtung gelangt man zum Ergebnis, dass für die Anwendung von § 49 lit. c GO kein Raum bleibt.