Als prozessleitende Verfügung gilt jede Anordnung des Verfahrensleiters oder des ganzen Gerichts, welche im Verlauf des Prozesses getroffen wird, ihn jedoch weder ganz noch teilweise erledigt. Die prozessleitende Verfügung umfasst alle Anordnungen, die im Verlauf des Verfahrens für dessen ordnungsgemässe Abwicklung und für die Vorbereitung des Urteils notwendig sind, ohne materiell auf die Klage oder Beschwerde einzugehen, so auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege oder des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Adrian Staehelin / Thomas Sutter: Zivilprozessrecht: nach den Gesetzen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft unter Einbezug des Bundesrechts, Zürich 1992, S. 132).