Auch wenn das Oberamt dem angefochtenen Entscheid seinen Briefkopf geliehen hat, so ist die entscheidende Behörde nicht der Oberamtsvorsteher, sondern die Schlichtungsstelle. b) Das Instruktionsverfahren ist Teil des Rechtsmittelverfahrens und hat zum Ziel, den Prozess von der Rechtshängigkeit zur Entscheidung zu führen. Mittel des Instruktionsverfahrens sind die prozessleitenden Verfügungen sowie vorsorgliche Massnahmen. Als prozessleitende Verfügung gilt jede Anordnung des Verfahrensleiters oder des ganzen Gerichts, welche im Verlauf des Prozesses getroffen wird, ihn jedoch weder ganz noch teilweise erledigt.