Das Sekretariat und die Protokollführung der Schlichtungsstellen besorgt das Oberamt. Wenn sich der Vertreter des Beschwerdeführers in seiner Begründung auf § 49 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beruft, geht seine Argumentation fehl. Laut § 49 lit. c GO beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Oberamtsvorsteher unter Ausschluss von Vormundschaftssachen. Auch wenn das Oberamt dem angefochtenen Entscheid seinen Briefkopf geliehen hat, so ist die entscheidende Behörde nicht der Oberamtsvorsteher, sondern die Schlichtungsstelle. b)