N 7d zu § 87). Nach der Verordnung über die vorläufige Einführung des neuen Obligationenrechts über die Miete und die nicht landwirtschaftliche Pacht (BGS 212.575) wird für jede Amtei eine Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse gebildet (§ 1 Vo). Die Schlichtungsstellen bestehen aus drei Mitgliedern, dem Oberamtsvorsteher als Präsidenten, einem Vertreter der Vermieter und einem Vertreter der Mieter (§ 2 Abs. 1 Vo). Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Regierungsrat gewählt (§ 3 Abs. 1 Vo). Das Sekretariat und die Protokollführung der Schlichtungsstellen besorgt das Oberamt.