259i Abs. 1 OR). Ruft die unterlegene Partei nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen den Richter an, so wird der Entscheid rechtskräftig (Art. 259i Abs. 2 OR). Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist für das mietgerichtliche Schlichtungsverfahren dann gegeben, wenn der Behörde eine Entscheidkompetenz zukommt, wie gemäss Art. 259 i und 273 Abs. 4 OR (BGE 119 Ia 264 E. 4c; Richard Frank / Heinz Sträuli / Georg Messmer: Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, N 7d zu § 87).