Der Vertreter von P. erhob Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht ein und überweist sie an den zuständigen Amtsgerichtspräsidenten. Aus den Erwägungen: 2.a) Über das Schicksal von Mietzinsen, die gemäss Art. 259g des Obligationenrechts (OR, SR 220) hinterlegt wurden, versucht die Schlichtungsbehörde eine Einigung zwischen den Vertragsparteien zu erzielen. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet sie über die Ansprüche der Parteien und über die Verwendung der Mietzinse (Art. 259i Abs. 1 OR).