In der Begründung wurde darauf hingewiesen, im Mietschlichtungsverfahren werde die unentgeltliche Rechtspflege (im Folgenden auch UP genannt) nur beim Vorliegen einer Entscheidkompetenz und bei aussergewöhnlichen Schwierigkeiten gewährt. Weil Letzteres nicht gegeben sei, werde die UP nicht bewilligt. Als Rechtsmittel wurde in der Hauptsache die Beschwerde innert 30 Tagen an das zuständige Richteramt eröffnet, bezüglich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege die Beschwerde innert 10 Tagen an das Obergericht. Der Vertreter von P. erhob Beschwerde an das Verwaltungsgericht.