Wegen eines Mangels am Küchenfussboden hinterlegte der Ehemann auf dem Oberamt einen Mietzins von Fr. 900.-; für das Verfahren vor der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse verlangte er die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Die Schlichtungsstelle entschied über die Ansprüche der Vertragsparteien und die Verwendung der Mietzinse. Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand wurde abgewiesen. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, im Mietschlichtungsverfahren werde die unentgeltliche Rechtspflege (im Folgenden auch UP genannt) nur beim Vorliegen einer Entscheidkompetenz und bei aussergewöhnlichen Schwierigkeiten gewährt.