SOG 2001 Nr. 12 § 8 Verordnung über die vorläufige Einführung des neuen Obligationenrechts über die Miete und die nicht landwirtschaftliche Pacht. Unentgeltliche Rechtspflege. Wird im Verfahren vor der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse ein Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand abgewiesen, so ist dieser Entscheid beim Amtsgerichtspräsidenten anzufechten, nicht beim Verwaltungsgericht. Sachverhalt (gekürzt): Das Ehepaar P. bewohnt eine Mietwohnung. Wegen eines Mangels am Küchenfussboden hinterlegte der Ehemann auf dem Oberamt einen Mietzins von Fr. 900.-;