Diesbezüglich erscheint die Praxis des Departements als schlüssig: Wenn es sich nicht um einen Eckraum handelt, der sowohl zur Strasse als auch seitlich ein Fenster aufweist, wird es kaum nötig sein, das seitlich liegende Fenster zu verglasen. Es erscheint auch als begründet, die seitlichen Fenster nur bis zu einer Tiefe von 5 m zu sanieren. Verwaltungsgericht, Urteil 01. Mai 2002 (VWBES.2001.83)