Das Departement, das die Kosten zu tragen hat, hat sich diesbezüglich der Beschwerde weitgehend unterzogen. Es ist nicht mehr strittig, dass die strassenseitigen Fenster der Liegenschaft bis und mit dem dritten Obergeschoss mit Schallschutzfenstern zu versehen sind. Da die Fenster bereits eingebaut wurden, sind die Kosten der Standardausführung eines Schallschutzfensters zu übernehmen. Die Beschwerde ist eigentlich grösstenteils gegenstandslos geworden. Strittig ist nur noch, inwieweit die Fenster der Seitenfassaden ebenfalls gegen Schall zu isolieren seien. Diesbezüglich erscheint die Praxis des Departements als schlüssig: