Da das Sanierungsziel mit dem Sanierungsprogramm nicht erreicht werden konnte, hat der Regierungsrat Erleichterungen im Sinne von Art. 17 USG beansprucht. Dies ist selbst bei einer Anlage zulässig, die zur Überschreitung des Alarmwerts führt, weil der Gesetzgeber ein überwiegendes Interesse am Weiterbetrieb der in Art. 20 Abs. 1 USG genannten bestehenden Anlagen selbst dann anerkennt, wenn die Alarmwerte überschritten sind. b) Bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen ist die Beanspruchung von Sanierungserleichterungen nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Massnahmen an der Quelle geeignet sein könnten, eine Reduktion der Lärmemissionen zu bewirken.