Aus diesem Grund hat der Regierungsrat mit dem Sanierungsprogramm auch Sanierungserleichterungen im Sinne von Art. 17 USG beansprucht und gleichzeitig beschlossen, dass in bezug auf die vom Verkehrslärm übermässig betroffenen Gebäude grundsätzlich ein Anspruch auf Schallschutzmassnahmen gemäss Art. 20 USG in Form von Schallschutzfenstern besteht. Das daraufhin erarbeitete Fenstersanierungsprogramm sah für die Liegenschaft indessen keine Schallschutzfenster und auch keine "ähnlichen baulichen Massnahmen" im Sinne von Art. 20 Abs. 1 USG vor. 5. a) Da das Sanierungsziel mit dem Sanierungsprogramm nicht erreicht werden konnte, hat der Regierungsrat Erleichterungen im Sinne von Art.