b LSV) gelten nach Art. 42 Abs. 1 LSV um 5 dB(A) höhere Immissionsgrenzwerte. Sie sind bei Tag identisch mit den Alarmwerten, die für sämtliche lärmempfindlichen Räume im Sinne von Art. 2 Abs. 6 LSV - auch für Räume in Betrieben - 70 dB(A) betragen. b) Nachdem feststeht, dass der Verkehr auf der Aarburgerstrasse zu einer Überschreitung der massgebenden Immissionsgrenzwerte und Alarmwerte führt, muss die Verkehrsanlage gemäss Art. 16 ff. USG saniert werden. Als Sanierungsmassnahme war nach dem Beschluss des Regierungsrats (Nr. 77/1996) der Einbau eines lärmmindernden Strassenbelags vorgesehen. Am Augenschein hat sich bestätigt, dass bereits ein lärmdämmender Belag eingebaut worden ist.