USG (Umweltschutzgesetz, SR 814.01) und passive Schallschutzmassnahmen gemäss Art. 20 USG: Während Schallschutzmassnahmen eine auf die bestehende Nutzung abgestimmte zumutbare Innenlärmsituation gewährleisten sollen, sind Sanierungsmassnahmen auf die Reduktion des von einer ortsfesten Anlage bewirkten übermässigen Aussenlärms gerichtet. 4. a) Für die Liegenschaft an dieser Strasse gilt die Empfindlichkeitsstufe 3 (ES III) im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV (Lärmschutzverordnung, SR 814.41). Die Immissionsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm betragen hier nach Anhang 3 LSV am Tag 65 dB(A) und in der Nacht 55 dB(A). Bei Räumen in Betrieben (Art. 2 Abs. 6 lit. b LSV) gelten nach Art.