Der Strasseninhaber sei zu verpflichten, die Kantonsstrasse mit Massnahmen an der Quelle zu sanieren. Eventuell sei der Strasseninhaber zu verpflichten, die Kosten der vom Grundeigentümer getroffenen Schallschutzmassnahmen an den Fenstern (allenfalls anteilmässig) zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Aus den Erwägungen: 3. Zu unterscheiden sind Sanierungsmassnahmen im Sinne der Art. 16 ff. USG (Umweltschutzgesetz, SR 814.01) und passive Schallschutzmassnahmen gemäss Art.