Indessen sind die strittigen Baubewilligungen nicht in einem Verfahren ergangen, in dem die gegenüberstehenden Interessen allseitig geprüft und abgewogen wurden. Das gewichtige Interesse daran, dass Baubewilligungen in einem öffentlichen Verfahren erteilt und nicht einfach in einer Amtsstube ausgefertigt werden, rechtfertigt es, den Beschwerdeführern - und allfälligen weiteren Personen, die drei Monate seit der Fertigstellung des jeweiligen Autoabstellplatzes beim Bauamt vorstellig geworden sind - nachträglich Gelegenheit zu geben, eine Einsprache zu erheben und allenfalls den Widerruf der Baubewilligung zu verlangen. Die Baubehörde hat dafür schriftlich eine Frist anzusetzen.