Es fragt sich weiter, ob die Baubewilligungen, von denen bereits Gebrauch gemacht wurde, widerrufen bzw. aufgehoben werden dürfen. Dies wird im Allgemeinen schon aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauenschutzes für unzulässig gehalten (Ulrich Häfelin/Georg Müller: Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, Rz 820). Entscheidend aber ist, dass die Grundeigentümer am Verfahren vor dem Departement gar nicht beteiligt waren. Ein Widerruf von Bewilligungen kommt in diesem Verfahren nicht in Frage. Indessen sind die strittigen Baubewilligungen nicht in einem Verfahren ergangen, in dem die gegenüberstehenden Interessen allseitig geprüft und abgewogen wurden.