Das Verwaltungsgericht des Kantons Wallis hat erkannt, wenn fälschlicherweise eine kleine Baubewilligung erteilt worden sei, rechtfertige sich eine nachträgliche Auflage nicht, wenn sie zur Wahrung der Interessen Dritter unnötig sei und keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Dies sei der Fall, wenn die Arbeiten seit mehreren Monaten beendet und für Dritte sichtbar seien (RDAF 1994, S. 54). Dem ist beizupflichten: Sind die Bauarbeiten seit drei Monaten beendet und für Dritte einsehbar, ist allein zur Wahrung nachbarlicher Interessen ein im falschen Verfahren bewilligtes und realisiertes Vorhaben nicht mehr auszuschreiben. Im vorliegenden Fall verhält es sich jedoch leicht anders: