Gemäss § 8 Abs. 2 KBV ist keine Publikation erforderlich bei Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung, die keine erheblichen öffentlichen und nachbarlichen Interessen berühren. Während ein Bauamt die öffentlichen Interessen gewiss zu wahren vermag, ist bei der antizipierten Beurteilung der Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen Vorsicht und Zurückhaltung geboten. Es ist nicht leicht, zum vornherein zu prüfen, was die Nachbarschaft stören könnte. Das Verfahren der kleinen Baubewilligung ist demnach restriktiv anzuwenden. Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie ausführt, zusätzliche Abstellplätze würden Immissionen verursachen und das Erscheinungsbild verändern: