Die Praxis aus den Kantonen Aargau und Bern kann im Kanton Solothurn nicht sinngemäss befolgt werden, denn dort werden die potenziell betroffenen Grundeigentümer, die Nachbarn, auch im vereinfachten Verfahren schriftlich benachrichtigt. Eine solche Mitteilung ist in der solothurnischen Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) nicht vorgesehen. Gemäss § 8 Abs. 2 KBV ist keine Publikation erforderlich bei Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung, die keine erheblichen öffentlichen und nachbarlichen Interessen berühren.