Der Kanton Bern wickelt dagegen wesentlich mehr Vorhaben im vereinfachten Verfahren ab, darunter auch einzelne Abstellplätze für Motorfahrzeuge (Aldo Zaugg: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Bern 1995, N 5 zu Art. 32 BauG). Der Kanton Zürich hat das vereinfachte Verfahren abgeschafft (Walter Haller/Peter Karlen: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Zürich 1999, Rz 518). c) Die Praxis aus den Kantonen Aargau und Bern kann im Kanton Solothurn nicht sinngemäss befolgt werden, denn dort werden die potenziell betroffenen Grundeigentümer, die Nachbarn, auch im vereinfachten Verfahren schriftlich benachrichtigt.